AGB & Nutzungsrechte
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNG
1. Geltungsbereich
Die AGB gelten für sämtliche Verträge zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer. Jegliche Änderungen bedürfen der Schriftform. Die AGB sind ebenfalls gültig für sämtliche Folgeaufträge sowie Vereinbarungen die über andere Kanäle wie Telefon, WhatsApp, Instagram, Facebook geschlossen werden. Die AGB müssen im Zuge dessen nicht erneut und gesondert erwähnt werden.
2. Auftrag
Die vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen unterliegen dem Urheberrecht. Die Zahlung der reinen Leistung berechtigt nicht dazu, die daraus entstandenen Werke zu verwenden. Hierfür ist die Zahlung der Nutzungsrechte notwendig. Diese werden vorab transparent besprochen und auf dem Angebot ausgewiesen.
3. Urheberrecht
Ein Auftrag kommt erst zustande, wenn der Auftragnehmer die Auftragsbestätigung des Auftraggebers erhalten hat, eine Anzahlung geleistet, oder eine Vorkassen-Rechnung überwiesen wurde bzw. auf dem Konto des Auftragnehmers eingegangen ist. Als Auftragsbestätigung gilt auch die schriftliche Bestätigung des Angebotes unter Bezugnahme der Angebotsnummer.
4. Nutzungsrecht
Nur mit einem gesondert erworbenen Nutzungsrechtes ist die Verwendung des aus dem Auftrag entstandenen finalen Werkes genehmigt. Die Gebühren richten sich hierbei immer nach verschiedenen Faktoren, welche der Auftraggeber im Sinne der gewünschten Nutzung bestimmt. Sofern die Nutzung über die Einschränkungen hinweg gewünscht ist, kann dies auch nachträglich geändert werden. Bitte nehmen sie hierzu Kontakt auf.
5. Vergütung
Der Auftraggeber zahlt nicht lediglich das Endergebnis, sondern den gesamten Arbeitsprozess. Hierzu gehören auch administrative Tätigkeiten und die Kommunikation zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer sowie Dritten sofern diese eingebunden werden müssen.
6. Zahlungen
Zahlungen, unabhängig ob Anzahlung, Abschlussrechnung, Abschlagsrechnung, oder Vorkassen-Rechnung, müssen binnen 14 Kalendertage ab Erhalt der Rechnung erfolgen. Ratenzahlungen sind nicht möglich, es sei denn es wurde im Vorfeld des Auftrages schriftlich vereinbart. Die Rechnungsstellung erfolgt digital per E-Mail.
7. Haftung
Der Auftragnehmer handelt immer nach bestem Wissen und Gewissen. Vor Abschluss eines jeden Auftrags wird dem Auftraggeber das Werk zu Ansicht zur Verfügung gestellt und bedarf einer schriftlichen Abnahme per E-Mail seitens des Auftraggebers. Ab dem Zeitpunkt der erfolgreichen Abnahme haftet der Auftraggeber für die inhaltliche Richtigkeit des Werkes. Ein Erstattungsanspruch bei der nachträglichen Sichtung etwaiger Unstimmigkeiten oder Fehler besteht nicht.
8. Deadline / Auftragsdauer
Sofern vom Auftraggeber keine Deadline vorgegeben wird, welche vom Auftragnehmer bestätigt wurde, liegt keine Deadline vor. Es kann im Nachhinein eine Deadline festgelegt werden insofern diese von beiden Seiten bestätigt wird. Ist keine Deadline vorhanden, wird dem Auftraggeber zu Beginn eines Auftrags eine Zeitplanung mitgeteilt. Deadlines und Zeitplanungen können sich unter dem Einfluss höherer Gewalt verschieben. Dies führt nicht zum Vertragsbruch. Auch im Falle von schwerer Krankheit, Störung der Telekommunikation, des Computers oder der Software können sich Deadlines und Zeitplanungen um die entsprechende Zeit verlängern.
9. Mitwirkungspflicht
Mit dem Zustandekommen des Auftrags stimmt der Auftraggeber einer Mitwirkungspflicht zu. Der Auftraggeber ist verpflichtet dem Auftragnehmer sämtliche Informationen wie Inhalte, Texte, Vorstellungen, Wünsche, Bilder, Grafiken, Symbole etc., die für den Auftrag von Relevanz sind, in gängigen Formaten zur Verfügung zu stellen. Gleichzeitig verpflichtet sich der Auftraggeber, dass dieser die Rechte für die entsprechenden Daten besitzt und die Weiterverarbeitung dieser gestattet ist.
Weiter verpflichtet sich der Auftraggeber, dass dieser bei entsprechenden Rückfragen, Absprachen, Abnahmen und Modalitäten des Auftrags zur Verfügung steht. Das Ausbleiben einer Rückmeldung, ohne Nennung von Gründen, kann nach 3 Kalendertagen (ab Beginn der Frist durch Fragestellung des Auftragnehmers) zur Folge haben, dass eine vereinbarte Zeitplanung nicht weiter eingehalten werden kann.
Des Weiteren kann der Auftragnehmer nach 30 Kalendertagen (ab Beginn der Fragestellung) den bestehenden Auftrag per sofort und somit vorzeitig beenden. Der Auftragnehmer rechnet im Zuge dessen die bisher getätigte Arbeit ab und stellt diese in Rechnung, sofern diese nicht bereits gezahlt wurde. Kommt es hierdurch zu einer Überzahlung, verpflichtet sich der Auftragnehmer, die entsprechende Differenz zurück zu zahlen. Zudem kann eine Ausfallgebühr des Auftrags anfallen, welche den Gesamtbetrag des ursprünglichen Auftrags erreichen aber nicht überschreiten kann.
Ausgenommen hiervon sind die Gebühren für die aufgeführten Nutzungsrechte. Diese werden insofern nicht berechnet, da kein endgültiges Werk entstanden ist und somit auch keine Nutzung der während des Auftrags entstandenen Werke gestattet ist.
10. Vorzeitiges Beenden eines Auftrags
a. Beendigung durch den Auftraggeber:
Von einer vorzeitigen Beendigung eines Auftrags wird gesprochen, wenn die Arbeit an dem Auftrag bereits begonnen hat. Ein Auftrag kann jederzeit vorzeitig beendet werden. Eine Begründung hierfür ist nicht nötig. Der Auftragnehmer rechnet im Zuge dessen die bisher getätigte Arbeit ab und stellt diese in Rechnung, sofern diese nicht bereits gezahlt wurde. Sofern es hierdurch zu einer Überzahlung gekommen ist, verpflichtet sich der Auftragnehmer, die entsprechende Differenz zurück zu zahlen. Zudem kann eine Ausfallgebühr des Auftrags anfallen, welche den Gesamtbetrag des ursprünglichen Auftrags erreichen aber nicht überschreiten kann. Ausgenommen hiervon sind die Gebühren für die aufgeführten Nutzungsrechte. Diese werden nicht berechnet, da kein endgültiges Werk entstanden ist, dass genutzt werden kann.
Ausgenommen hiervon sind Aufträge, welche mehrere Werke beinhalten. Sollten hier fertige Werke vorliegen, werden hierfür die dafür im Auftrag festgehaltenen Gebühren für die Nutzungsrechte berechnet.
b. Beendigung durch den Auftragnehmer:
Von einer vorzeitigen Beendigung eines Auftrags wird gesprochen, wenn die Arbeit an dem Auftrag bereits begonnen hat. Ein Auftrag kann jederzeit, jedoch nur mit entsprechender Begründung vorzeitig beendet werden. Gründe hierfür können sein:
> Vertrauensbruch
> Vertragsbrüche
> Stagnierung des Auftrags
Der Auftragnehmer rechnet im Zuge dessen die bisher getätigte Arbeit ab und stellt diese in Rechnung, sofern diese nicht bereits gezahlt wurde. Sofern es hierdurch zu einer Überzahlung gekommen ist, verpflichtet sich der Auftragnehmer die entsprechende Differenz zurück zu zahlen. Zudem kann eine Ausfallgebühr des Auftrags anfallen, welche den Gesamtbetrag des ursprünglichen Auftrags erreichen aber nicht überschreiten kann.
Ausgenommen hiervon sind die Gebühren für die aufgeführten Nutzungsrechte. Diese werden insofern nicht berechnet, da kein endgültiges Werk entstanden ist und somit auch keine Nutzung der während des Auftrags entstandenen Werke gestattet ist.
11. Stornierung von erteilten Aufträgen
Von einem stagnierenden Auftrag wird gesprochen, wenn der Auftraggeber das nötige Pausieren eines Auftrags kommuniziert, der Auftrag jedoch auch innerhalb von 6 Monaten ab Beginn der Pause nicht fortgesetzt werden kann.
12. Eigenwerbung & Referenzen
Der Arbeitsprozess bzgl. des Auftrags vom Auftraggeber darf zur Eigenvermarktung vom Auftragnehmer veröffentlich werden. Hierbei werden keine internen Details sowie Informationen, die das Veröffentlichen des Werkes vom Auftraggeber selbst beeinflussen könnten, preisgegeben. Der Auftraggeber kann jederzeit einfordern, dass gewisse Prozesse nicht präsentiert werden dürfen oder vorab gesichtet werden müssen. Hierfür ist der Auftragnehmer unaufgefordert vom Auftraggeber zu kontaktieren.
Das Verwenden des finalen Werkes vom Auftragnehmer, zu eigenen Referenzzwecken sowie für die Eigenvermarktung und das eigene Portfolio ist grundlegend gestattet. Es findet keine Veröffentlichung des finalen Werkes statt, bevor dieses nicht selbst vom Auftraggeber veröffentlich wurde.
Arbeitsdateien, Entwürfe, Skizzen, Montagen, Mock-Ups, und Präsentationen sind während sowie auch nach dem Auftrag Eigentum des Auftragnehmers. Es besteht kein Anrecht auf die Aushändigung der Dateien gegenüber dem Auftraggeber. Ebenfalls ist es der Auftragnehmer jederzeit gestattet die genannten Werke zur Eigenvermarktung und zu Referenzzwecken zu verwenden.
13. Übergabe
Die Übergabe der Dateien erfolgt immer wie im Auftrag vorgesehen. Eine Auslieferung der Rohdaten ist nicht, sofern nicht anders im Auftrag/Angebot vereinbart, vorgesehen.
14. Schlussbestimmung
Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Gleiches gilt für Vertragslücken. Anstelle von unwirksamen Bestimmungen, sollen die dieser an den nächsten gelegenen gesetzlichen Regelungen treten, welche im Sinne des Auftragnehmers und Auftraggebers gelegen hätten.
NUTZUNGSRECHTE
Was sind Nutzungsrechte?
Nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) § 31 hat bei jedem kreativen Werk allein der Urheber und Urheberin das Recht, das eigene Werk zu verbreiten und zu vervielfältigen. Das Urheberrecht ist juristisch nicht übertragbar. Möchte eine Auftraggeberin das Werk eines Urhebers dennoch verwenden, so kauft sie sich die Nutzungsrechte. So entsteht ein Lizenzvertrag zwischen beiden Parteien. Dabei ist zu beachten, dass bei der Bezahlung des Schaffens - bei dem lediglich die gekaufte Arbeitszeit vergütet wird - nicht automatisch das Recht der Verwendung erworben wird. So muss das Nutzungsrecht zum Entwurfspreis zusätzlich erworben werden. Es besteht auch die Möglichkeit, das Nutzungsrecht von bereits bestehenden Werken zu erwerben. Der Entstehungsprozess muss dabei nicht vergütet werden.
Warum gibt es Nutzungsrechte?
Es besteht ein Unterschied zwischen einem einmalig gekauften Produkt und einem Werk, welches zur Vervielfältigung gedacht ist. Beispielsweise kaufe ich einen Tisch bei einem Tischler nur einmal. Will ich mehrere Tische erwerben, so entsteht ein immer erneuter Auftrag zum Kauf des Produktes. Bei einem kreativen Werk (z.B. einer Illustration) sieht das anders aus. Dieses kann beliebig oft reproduziert und kopiert werden und im häufigsten Fall will der Auftraggeber mit dieser Reproduktion Geld verdienen. Aus diesem Grund hat das Gesetz die Einräumung von Nutzungsrechten (Recht auf Vervielfältigung) vorgesehen. Das ist auch zum Vorteil des Auftraggebers, da der Anspruch der Nutzung geregelt ist und beiden Parteien Rechtssicherheit gewährt.
Nutzungsarten
Es gibt zwei Nutzungsarten, die als exklusive (ausschließliche) und einfache Nutzung definiert sind. Die exklusive Nutzung beschreibt die alleinige Nutzung des Werkes für die Auftraggeberin, wogegen die einfache Nutzung beliebig oft vom Urheber an Dritte verkauft werden kann.
Das Nutzungsrecht ist zumeist beschränkt auf:
räumlicher Nutzung:
international, weltweit, europaweit oder nur regional
zeitlicher Nutzung:
Dies kann von 1 Jahr, 5 Jahre, 10 Jahre bis zeitlich unbegrenzt vereinbart werden.
inhaltlicher Nutzung:
Beschreibt, für wie viele Medien das Werk genutzt wird. So definiert sich das Ausmaß der Vervielfältigung.
Berechnung der Nutzungsrechte
Jedes Werk hat einen kalkulierten Entwurfspreis. Wie hoch dieser Preis ausfällt, ergibt sich aus folgenden Kriterien: aufgewendete Zeit, Komplexität von Stil und Inhalt und Anzahl der vereinbarten Korrekturstufen. Auf Basis des Entwurfspreises wird der Preis zu Nutzung mittels eines Faktorensystems errechnet. Dabei steigt mit größerem Nutzungsumfang auch der Faktor. Die meisten Kreativen richten sich dabei an die Faktorenliste der AGD.